Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Einzeldokumente: 01 02 03 04 05 06 07 08 1. Einleitung und Überblick Am 31. August 1991 haben die Ministerpräsidenten aller Länder den Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland unterzeichnet. Er wurde danach in jedem Bundesland in Landesrecht transformiert. In Berlin geschah dies durch das Gesetz vom 19.12.1991 (GVBL. Berlin 1991, S. 309 f.) und in Brandenburg durch das Gesetz vom 6.12.1991 (GVBL. Brandenburg I/91, Nr. 42, S. 580 f.). Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland bestand aus den folgenden 8 Artikeln: Artikel 1 Rundfunkstaatsvertrag Artikel 2 ARD-Staatsvertrag Artikel 3 ZDF-Staatsvertrag Artikel 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag Artikel 5 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag Artikel 6 Bildschirmtext-Staatsvertrag Artikel 7 Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten Artikel 8 Außerkrafttreten Diese Struktur besteht bis heute, auch wenn seit über 20 Jahren an den einzelnen Staatsverträgen immer wieder Änderungen vorgenommen worden sind. Die Änderungen erfolgten durch sogenannte Rundfunkänderungsstaatsverträge (RfÄndStV), die durchnummeriert wurden. Inzwischen ist mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein grundlegender Wechsel in der Finanzierung des dualen Systems erfolgt: Statt Rundfunkgebühren für Hörfunk- und Fernsehgeräte werden jetzt Rundfunkbeiträge erhoben. Sie knüpfen an das Innehaben einer Wohnung oder Betriebsstätte sowie eines nicht lediglich privat genutzten Kraftfahrzeuges an. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde aufgehoben und stattdessen der nachfolgend erläuterte und abgedruckte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) geschaffen (vgl. S. 8 der Broschüre). Er ist bis auf einige Übergangsbestimmungen, die bereits seit 1.1.2012 gelten (§ 14 Abs. 1, 2 und 6 RBStV), am 1.1.2013 in Kraft getreten. § 9 Abs. 2 RBStV enthält eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Satzung zum Verfahren des Beitragseinzug. Der rbb hat auf dieser Grundlage am 6. Dezember 2012 die Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) erlassen. Grundsätzliche Aussagen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks finden sich in den §§ 12-14 des Rundfunkstaatsvertrags (S. 6 der Broschüre). Die Höhe des Rundfunkbeitrags wurde in § 8 RundfunkfinanzierungsStV auf 17,98 € festgesetzt und entspricht damit in der Höhe der bereits seit 1.1.2009 geltenden Gebühr für Fernsehgeräte (S. 23 der Broschüre).
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