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Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Einzeldokumente: 01  02  03  04  05  06  07  08

2. Die Grundzüge des Rundfunkbeitragsrechts

01

Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht

02

Struktur des Beitragsstaatsvertrages

03

Rechtsnatur und Höhe des Beitrags

04

Beitragspflicht im privaten Bereich

05

Beitragsbefreiung für natürliche Personen

06

Beitragspflicht im nicht privaten Bereich

07

Ausnahmen und Ermäßigungen von der Beitragspflicht im nicht privaten Bereich

08

Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge

09

Pflichten der Beitragsschuldner

10

Überleitungen

2. Die Grundzüge des Rundfunkbeitragsrechts

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt ab dem 1.1.2013 die neue Finanzierungsgrundlage für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (und die Landesmedienanstalten) dar. Er ist in den einzelnen Bundesländern jeweils als Landesgesetz erlassen und enthält die Regelungen zur Beitragspflicht, zur Befreiung sowie zu den Rechten und Pflichten der Beitragsschuldner und der Landesrundfunkanstalten.

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1. Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht

Bislang musste grundsätzlich für jedes einzelne Gerät, das zum Empfang von Rundfunk geeignet war (Hörfunk-, Fernsehgerät, internetfähiger PC), eine Gebühr entrichtet werden. Jetzt ist Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht allein das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht lediglich privat genutzten Fahrzeugs. Ob überhaupt Geräte vorhanden sind oder auf ihre Anzahl kommt es nicht mehr an. Hintergrund dieser Regelung ist, dass in Deutschland nahezu in allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht.

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2. Struktur des Beitragsstaatsvertrages

Wie bislang wird zwischen dem privaten Bereich (z.B. Wohnungen, § 2 RBStV) und dem nicht privaten Bereich (z.B. Betriebsstätten, §§ 5, 6) unterschieden. Zu der Möglichkeit, sich vom Beitrag befreien zu lassen (§ 4 Abs. 1), ist die eines ermäßigten Beitrags hinzugekommen (§ 4 Abs. 2). Bestimmte wenige Sachverhalte sind ganz von der Beitragspflicht ausgenommen (§ 5 Abs. 5 und 6). Geregelt werden weiterhin die Anzeigepflichten des Beitragsschuldners (§ 8), das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt (§ 9) und Einzelheiten zur Zahlungspflicht (§§ 7, 10), wobei zum Verfahren in § 9 Abs. 2 auch eine Satzungsermächtigung enthalten ist. Datenschutzrechtliche Regelungen zum Umgang mit den personenbezogenen Daten (§ 11), Bußgeldbestimmungen (§ 12), die Revisionsmöglichkeit zum Bundesverwaltungsgericht (§ 13) und die Übergangsbestimmungen (§ 14) runden den Staatsvertrag ab.

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3. Rechtsnatur und Höhe des Beitrags

Auch der Rundfunkbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe und kein privatrechtliches Entgelt. Er wird durch das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte begründet und kann durch Beitragsbescheid festgesetzt werden. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wurde in § 8 RundfunkfinanzierungsStV auf 17,98 € festgesetzt und entspricht damit in der Höhe der bereits seit 1.1.2009 geltenden Gebühr für Fernsehgeräte

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4. Beitragspflicht im privaten Bereich

Beitragsschuldner ist der jeweilige Inhaber einer Wohnung (§§ 2, 3). Dies ist in der Regel der Mieter oder selbst darin wohnende Eigentümer. Sämtliche volljährigen Bewohner einer Wohnung sind Gesamtschuldner, d. h. dass der Rundfunkbeitrag nur von einem der Beitragspflichtigen gezahlt werden muss. Damit entfällt innerhalb einer Wohnung die bisherige gesonderte Gebührenpflicht für Rundfunkgeräte von Haushaltsangehörigen mit eigenem Einkommen (z.B. Kinder) oder für Rundfunkgeräte, die sich in nicht privat genutzten Räumen in der Wohnung befinden (z.B. Arbeitszimmer).  Solche Rundfunkteilnehmer, die bisher nur mit einem Hörfunkgerät gemeldet waren, müssen ebenso einen vollen Rundfunkbeitrag für ihre Wohnung entrichten wie Inhaber einer Wohnung, die dort entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung über keinerlei stationäre oder mobile Rundfunkgeräte verfügen. Der „Wohnungsbeitrag” ist für jede private Wohnung gesondert zu leisten, also auch für Wochenend- und sonstige Zweitwohnungen (z.B. Ferienhaus). Ein Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge im privaten Bereich wird nicht erhoben.

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5. Beitragsbefreiung für natürliche Personen

Die Regelungen in § 4 zur Befreiung von Rundfunkbeiträgen sind denen des alten Rundfunkgebührenstaatsvertrags nachgebildet (und zum Teil erweitert). Anknüpfungspunkt ist jeweils eine bestimmte, von staatlichen Stellen gewährte soziale Leistung, welche regelmäßig an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden ist. Damit kann dann auf Antrag eine Befreiung von der Beitragspflicht begehrt werden. Während bislang eine Befreiung auch bei Vorliegen von bestimmten gesundheitlichen Voraussetzungen gewährt werden konnte, ist nunmehr für diesen Personenkreis – entsprechend den Vorgaben des Bundessozialgerichts – nur noch eine Ermäßigung auf ein Drittel möglich.

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6. Beitragspflicht im nicht privaten Bereich

Im nicht privaten Bereich gibt es im Vergleich zum alten Rundfunkgebührenrecht die größeren Änderungen. Die Beitragspflicht knüpft an eine Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1) an. Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen nicht ausschließlich privaten Zweck genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit (§ 6 Abs. 1 Satz 1), wobei der Begriff grundstücksbezogen ausgestaltet ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2).  Beitragsschuldner ist der Inhaber der Betriebsstätte. Das ist derjenige, der die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in dessen Namen sie genutzt wird (§ 6 Abs.  2 Satz 1). Aus Gründen der Belastungsgleichheit wird die Höhe des Beitrags gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten erhoben (§ 5 Abs. 1 Satz 2). Während bislang also Geräte zu zählen waren, muss jetzt die Zahl der Beschäftigten festgestellt werden.  Daneben unterliegen bestimmte Raumeinheiten, die sich üblicherweise durch eine überdurchschnittlich hohe Ausstattung mit Rundfunkgeräten und der damit eröffneten erweiterten Nutzungsmöglichkeit für Gäste auszeichnen, gesonderten Beitragspflichten.  So ist für Gästezimmer und Ferienwohnungen zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit ein Drittelbeitrag zu entrichten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Zudem ist für nicht privat genutzte Kraftfahrzeuge jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2), wobei pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht freigestellt ist. 

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7. Ausnahmen und Ermäßigungen von der Beitragspflicht im nicht privaten Bereich

Die Befreiungstatbestände im nicht privaten Bereich für besondere Einrichtungen nach § 5 Abs. 7 RGebStV sind entfallen, da die Beitragslast durch die Staffelregelung regelmäßig bereits vermindert ist. Gleichzeitig wird für bestimmte gemeinnützige und vergleichbare Einrichtungen (z.B. Behinderten- oder Altenheime, Schulen, Universitäten, Feuerwehr, Polizei etc.) der Rundfunkbeitrag auf höchstens einen Beitrag pro Betriebsstätte begrenzt (§ 5 Abs. 3).

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8. Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge

Für Kraftfahrzeuge besteht der Grundsatz, dass der Inhaber eines Fahrzeuges, das und sei es auch nur geringfügig – zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken genutzt wird, ein Drittel Rundfunkbeitrag zu zahlen hat. Das Innehaben einer Betriebsstätte ist für diesen Beitrag für ein Kraftfahrzeug nicht erforderlich. Existiert jedoch eine Betriebsstätte, so ist jeweils ein Fahrzeug für je eine Betriebsstätte beitragsfrei. Beitragsfrei sind auch Kraftfahrzeuge, die auf privilegierte Einrichtungen zugelassen sind.

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9. Pflichten der Beitragsschuldner

Nach wie vor haben die Beitragsschuldner die Pflicht, sich selbst anzumelden oder gewisse Änderungsmeldungen vorzunehmen. Die Regelungen über die Anzeigepflicht in § 8 werden ergänzt durch die Auskunftsansprüche der Rundfunkanstalt, die sich in § 9 sowie auch in den Übergangsbestimmungen (§ 14 Abs. 1 und 2) finden. Bislang als nicht private Rundfunkteilnehmer gemeldete Personen (z.B. Firmen) treffen bestimmte Pflichten seit dem 1.1.2012 (§ 14 Abs. 2).

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10. Überleitungen

Nach § 14 können die bislang bei der GEZ gespeicherten Daten zu den Rundfunkteilnehmern größtenteils auch für den Beitragseinzug übernommen werden. Wird auf Anfragen nicht geantwortet, greifen Vermutungsregelungen. Aber auch bestehende Befreiungen gelten, soweit sich die Voraussetzungen nicht geändert haben, ebenso fort wie erteilte Lastschrift- und Einzugsermächtigungen.

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