Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Einzeldokumente: 01 02 03 04 05 06 07 08 7. Datenübermittlungen von Einwohnermeldeämtern Der rbb erhält (wie die übrigen Landesrundfunkanstalten auch) Daten von den Einwohnermeldeämtern. Hierbei sind drei Fallkonstellationen zu unterscheiden: 1. Die einmalige Datenübermittlung des Gesamtbestandes der Meldebehörde zu einem Stichtag nach § 14 Abs. 9 RBStV. 2. Die Übermittlung von den Einwohnermeldebehörden im Einzelfall nach den jeweiligen Meldegesetzen des Landes. 3. Die regelmäßigen Übermittlungen bei Veränderungen (Umzüge und Todesfälle) erfolgen ebenfalls aufgrund bestehender landesgesetzlicher Vorschriften im Melderecht (bislang § 3a der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes Berlin (DVO-MeldeG) und § 17 der Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörde Brandenburg (Melde DÜV)). Sie werden derzeit im Wortlaut angepasst, da jetzt ein Rundfunkbeitrag und nicht mehr eine Rundfunkgebühr erhoben wird.
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