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Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Einzeldokumente: 01  02  03  04  05  06  07  08

8. Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Die bereichsspezifischen Datenschutzbestimmungen für den Rundfunkbeitragseinzug finden sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (z.B. §§ 8,9 und 11 RBStV). In Ergänzung dazu sind die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Berlin (Berliner Datenschutzgesetz – BerlDSG) anzuwenden.  Die Kontrolle der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen beim Rundfunkbeitragseinzug obliegt dem oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Berlin. Die Kontrolle erfolgt im Benehmen mit dem oder der Landesbeauftragten des Datenschutzes Brandenburg (§ 38 Abs. 8 rbb-Staatsvertrag). Erste Ansprechpartner/in bei rbb ist die bzw. der behördliche Datenschutzbeauftragte gemäß § 19 a BerlDSG.  Zu ihrer bzw. zu seiner Unterstützung bestellt die gemeinsame Stelle Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (GEZ-Nachfolgeorganisation) eine bzw. einen behördliche/ n Datenschutzbeauftragte/n (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Sie bzw. er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem bzw. der nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diese bzw. diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen (§ 11 Abs. 2 Satz 2). Im Übrigen gelten die für die bzw. den behördliche/n Datenschutzbeauftragte/n anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes entsprechend (§ 11 Abs. 2 Satz 3).

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