Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Einzeldokumente: 01 02 03 04 05 06 07 08 5. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (Auszug) Rundfunkfinanzierungstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 6 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages GVBl Brandenb. I/2011, Nr. 9, S. 14 f.; GVBl Berlin 2011, S. 217 f.
2. Abschnitt Höhe des Rundfunkbeitrags § 8 Höhe des Rundfunkbeitrags Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist vorbehaltlich einer Neufestsetzung im Verfahren nach § 3 auf monatlich 17,98 Euro festgesetzt. § 9 Aufteilung der Mittel (1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten vorbehaltlich einer Neufestsetzung im Verfahren nach § 3 die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,6295 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 24,7579 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio” einen Anteil von 2,6126 vom Hundert. (2) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten oder das ZDF sich nicht an der nationalen Stelle des
Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE” beteiligen, stehen der nationalen
Stelle von ARTE für die Finanzierung dieses Programmvorhabens die auf diese
Anstalten entfallenden Anteile an der Finanzierung unmittelbar aus dem
Rundfunkbeitragsaufkommen zu. Der Anteil dieser Anstalten bemisst sich nach dem
für sie in Ziffer 6.2 des Gesellschaftsvertrages der nationalen Stellen von
ARTE in der Fassung vom 1. Dezember 1994 vorgesehenen Pflichtanteil für die Programmzulieferung.
Dabei ist ein Finanzierungsbetrag von insgesamt 163,71 Mio. Euro jährlich zu Grunde zu legen. Die Mittel können in zwölf
gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres abgerufen oder
Teilbeträge 3. Abschnitt Anteil der Landesmedienanstalten § 10 Höhe des Anteils (1) Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,8989 vom Hundert des Rundfunkbeitrags. Aus dem jährlichen Gesamtbetrag des Anteils aller Landesmedienanstalten erhält jede Landesmedienanstalt vorab einen Sockelbetrag von 511.290 Euro. Der verbleibende Betrag steht den einzelnen Landesmedienanstalten im Verhältnis des Aufkommens aus dem Rundfunkbeitrag in ihren Ländern zu. (2) Wird aus zwei oder mehreren Landesmedienanstalten eine gemeinsame Landesmedienanstalt gebildet, so steht dieser für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ein Sockelbetrag in der Höhe der Summe der bisher den einzelnen Landesmedienanstalten zugewiesenen Sockelbeträge zu. Für Landesmedienanstalten, die bis zum 29. Februar 2012 fusionieren, gilt unbeschadet des Satzes 1, dass im vierten Jahr nach der Zusammenlegung der zweite und jeder weitere Sockelbetrag ebenfalls 100 vom Hundert betragen. Der zweite und jeder weitere Sockelbetrag betragen im fünften Jahr 75 vom Hundert, im sechsten Jahr 50 vom Hundert und im siebten Jahr 25 vom Hundert des ursprünglichen zweiten oder weiteren Sockelbetrages und entfallen mit Beginn des achten Jahres.
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